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Finanzierung

Die Kosten für Stilllegung, Rückbau und Entsorgung werden nach dem Verursacherprinzip von den Betreibern der Kernkraftwerke getragen. Im Preis des Nuklearstroms inbegriffen werden sie während des Betriebs der Kernkraftwerke beglichen und über zwei separate Fonds vorfinanziert.

Kontrolliertes Sparen in Fonds

Die Gelder für Stilllegung und Rückbau der Kernkraftwerke, für Zwischenlagerung und Entsorgung aller Abfälle und für Bau und Betrieb des geologischen Tiefenlagers bis zum definitiven Verschluss werden seit Betriebsaufnahme der Kernkraftwerke zurückgestellt. Seit 1985 (für die Stilllegung) und 2002 (für die Entsorgung) werden die Gelder von zwei staatlich kontrollierten Fonds verwaltet.

Was die Stilllegung und die Entsorgung kosten wird, wie viel Geld zu welchem Zeitpunkt in den Fonds vorhanden sein muss und wie viel die Betreiber jährlich in die Fonds einzuzahlen haben, bestimmt das UVEK basierend auf den alle fünf Jahre durchgeführten Kostenstudien.

 

Für diese Kostenstudien ist detailliertes Wissen über die Abläufe in den Kernkraftwerken nötig. Deshalb werden sie durch swissnuclear erstellt und durch unabhängige Experten, das ENSI, die Geschäftsstelle des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (Stenfo) und das Bundesamt für Energie geprüft. Die wichtigsten Parameter für die Festlegung der Jahresbeiträge hat der Bundesrat in der Stilllegungs- und Entsorgungsverordnung (SEFV) vorgegeben.

Solide auf Kurs: Finanzierung Entsorgung, Stilllegung und Nachbetrieb

Alle Arbeiten für die Stilllegung der Schweizer Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle kosten insgesamt 23,1 Milliarden Franken (Stand Kostenstudie 2021). Darin inbegriffen sind sämtliche bereits bezahlten Entsorgungsaufwendungen wie Wiederaufarbeitung, Zwischenlagerung, Transporte und wissenschaftliche Untersuchungen seit der Gründung der Nagra zu Beginn der 70er-Jahre. Die Kosten für die Stilllegung betragen 3,7 Milliarden Franken, die Kosten für die Entsorgung 19,4 Milliarden Franken. Von den Entsorgungskosten wird ein beträchtlicher Teil bereits während des Betriebs direkt bezahlt bzw. zurückgestellt.

 

220222 Grafik Kosten KS21 Ende 2020

In diesen Kosten enthalten sind auch die Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung, die der Bund tragen muss. Das Bundesamt für Gesundheit koordiniert die Entsorgung dieser Abfälle resp. ihre Konditionierung und Zwischenlagerung im Bundeszwischenlager (BZL) am Paul Scherrer Institut und erhebt dafür eine volumenabhängige Gebühr.

Die Branche haftet gemeinsam

Sollte ein Betreiber eines Kernkraftwerks zahlungsunfähig werden, müssen gemäss Kernenergiegesetz die übrigen Kernkraftwerke entsprechend ihrem Anteil einspringen und die Fehlbeträge aus ihren eigenen Mitteln leisten. Sollten sie das nicht können – falls also alle vom Gesetzgeber vorgenommenen Absicherungen versagen –, entscheidet die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt.


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