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Conditions générales d'achat et code de conduite des fournisseurs

Contenu disponible uniquement en allemand et anglais.

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend AVB) gelten für den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen von Lieferanten durch die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG (nachfolgend KKG) sowie für Werkverträge und Aufträge, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Begriffe Lieferant und Lieferung oder Produkt stehen damit auch für Unternehmer und Auftragnehmer respektive Werk, Werkerstellung oder Auftragserledigung.

2. Bestellungen

2.1
Die AVB sind Bestandteil der Bestellung, liegen ihr bei oder sind auf der Webseite des KKG publiziert (https://kkg.ch/fr/footer-service/conditions-gerales-achat.html). Sie bilden einen integrierenden Bestandteil des jeweiligen Vertrages. Skizzen, Zeichnungen, Kommentare, Spezifikationen usw. bilden ebenfalls integrierende Bestandteile, wenn sie ausdrücklich als solche erwähnt sind.

2.2
Dem KKG ist innert 10 Tagen nach Eingang der Bestellung eine Bestätigung einschliesslich der erforderlichen technischen Unterlagen zuzustellen. Das Ausbleiben der Bestellungsbestätigung gilt als Annahme der Bestellung zu den darin enthaltenen Bedingungen. Bestätigungen des Lieferanten, die von der Bestellung abweichen, sind nur gültig, wenn sie vom KKG schriftlich akzeptiert werden.

2.3
Ziff. 2.1 – 2.2 gelten entsprechend auch für Ergänzungen und Änderungen der Bestellungen des KKG.

3. Ausführung, Lieferung

3.1
Die Ausführung der Lieferung hat sach- und fachgemäss unter Verwendung der bestgeeigneten konstruktiven Auslegung, Materialien und Prozesse zu erfolgen. Sie hat insbesondere den massgebenden rechtlichen und behördlichen Bestimmungen am Erfüllungsort sowie den einschlägigen Fachvorschriften zu entsprechen.

3.2
Der Lieferant garantiert, seine Arbeitsergebnisse und Prozesse einer Qualitätssicherung nach branchenüblichen Standards zu unterziehen.

3.3
Teillieferungen sind nur zugelassen, wenn solche schriftlich vereinbart wurden. Über- oder Unterlieferungen der Bestellmenge werden nur nach vorherigem schriftlichem Einverständnis akzeptiert.

3.4
Der Lieferant garantiert, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nur entsprechend qualifizierte Ressourcen wie Personal, Ausrüstung, IT, Überwachungs- und Messmittel, Dokumente etc. einzusetzen. KKG ist berechtigt, diesbezüglich Nachweise anzufordern.

3.5
Wenn die Vertragserfüllung Anwesenheit auf dem KKG-Areal erfordert, sind die „Weisungen für Fremdfirmen“ Bestandteil des Vertrages. Sie liegen der Bestellung bei oder sind auf der Webseite des KKG publiziert (https://kkg.ch/fr/services/acces.html​​​​​​​).

4. Unterlieferanten

4.1
Beabsichtigt der Lieferant bei ihm bestellte Lieferungen und Leistungen, die er typischerweise selber erbringt, durch Dritte erbringen zu lassen, ist die schriftliche Zustimmung des KKG einzuholen. Auch bei Zustimmung haftet der Lieferant gegenüber KKG uneingeschränkt für den gesamten Liefer- und Leistungsumfang aus diesem Vertrag.

4.2
Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm vom KKG auferlegten Verpflichtungen, insbesondere bezüglich Ausführung, Datenaustausch, Umweltmanagement, Arbeitssicherheit und Arbeitnehmerschutz, Immaterialgüterrechten sowie die Schweigepflicht im gleichen Umfang seinen Unterlieferanten aufzuerlegen.

4.3
Der Lieferant nimmt zur Kenntnis und informiert die Unterlieferanten entsprechend, dass KKG berechtigt ist, Materialien und Dienstleistungen der Unterlieferanten bei Beendigung des Vertrags mit dem Lieferanten auch direkt bei den Unterlieferanten zu beziehen.

4.4
Der Lieferant garantiert, dass keiner seiner Subunternehmer oder Lieferanten ein Bauhandwerkerpfand anmeldet und weder provisorisch noch definitiv eintragen lässt.

4.5
KKG ist berechtigt, im Falle der provisorischen oder definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes im Grundbuch den entsprechenden Betrag bei der nächsten fälligen Zahlung zurückzubehalten

4.6
Der Rückbehalt wird freigegeben, sobald der Lieferant eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet hat und das Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch gelöscht ist.

4.7
Erfolgt die Sicherstellung nicht oder mangelhaft, ist KKG berechtigt, die Sicherstellung direkt zu veranlassen, unter Anrechnung an die Vergütung.

4.8
Falls KKG aus der Anmeldung, Eintragung und/oder gerichtlichen Erledigung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Bauhandwerkerpfandrechten Kosten erwachsen, sind diese durch den Lieferanten zu tragen und werden von der vereinbarten Vergütung bzw. der nächsten fällig werdenden Zahlung in Abzug gebracht.

4.9
KKG ist berechtigt, Direktzahlungen an Unterlieferanten vollumfänglich vom Kaufpreis in Abzug zu bringen und Forderungen des Lieferanten gegen KKG in Zusammenhang mit der Lieferung mit dem Kaufpreis zu verrechnen.

4.10
Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Beizug von Subunternehmern und Unterlieferanten über die ganze Wertschöpfungskette hinweg gelten.

5. Materialbeistellung

5.1
Material, welches KKG zur Ausführung einer Bestellung anliefert, bleibt auch nach seiner Verarbeitung Eigentum von KKG, selbst wenn der Wert der Arbeit grösser ist als der des gelieferten Materials.

5.2
Nicht gebrauchtes Material ist dem KKG zurückzugeben oder nach Wahl des KKG zu Marktpreisen vom Kaufpreis in Abzug zu bringen.

6. Verpackung, Transport, Lieferschein

6.1
Die Lieferung muss in jedem Fall so verpackt werden, dass die Ware wirksam gegen Beschädigungen und schädigende Umwelteinflüsse jeder Art (insbesondere Feuchtigkeit) während des Transportes und bei der Lagerung geschützt ist.

6.2
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Für Versicherung, Verlust und Beschädigung auf dem Transport hat der Lieferant aufzukommen. Es gilt die Ankunftsklausel DDP KKG Däniken gemäss gültigen Incoterms.

6.3
Jeder Sendung ist ein Lieferschein und die notwendige Dokumentation beizulegen. Jede Warenposition muss mit einer Etikette oder einer anderen gut sichtbaren Bezeichnung versehen sein. Bei Dienstleistungen sind Arbeitsrapporte mit geleisteten Stunden sowie verwendeten Materialen zu erstellen und vom zuständigen KKG-Mitarbeiter visieren zu lassen.

6.4
Fehlen der Lieferschein oder andere Dokumente ist die Lieferung nicht vereinbarungsgemäss geliefert. Verfrühte Lieferungen lagert KKG auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten bis zum vereinbarten Liefertermin ein.

7. Prüfrechte

7.1
KKG, Aufsichtsbehörden und Gutachter haben das Recht, die Lieferung und die Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen jederzeit auch vor Ort beim Lieferanten und seinen Subunternehmern zu überprüfen und die Behebung allfälliger Abweichungen zu verlangen. Dies schliesst die Herausgabe aller relevanten Dokumente mit ein.

7.2
Die Ausübung dieses Rechts hat keine haftungsbefreiende Wirkung.

8. Abnahme, Garantien

8.1
Die Übernahme der Lieferung sowie deren vollständige oder teilweise Bezahlung gelten nicht als Abnahme.

8.2
Die Prüfpflicht des KKG erstreckt sich bei der Übergabe der Lieferung nur auf offensichtliche Mängel, Identität, Dokumente, Fehlmengen sowie erkennbare Transportschäden. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. KKG ist dabei nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Ergibt diese Kontrolle keine erheblichen Mängel, erfolgt die Abnahme durch KKG.

8.3
Der Lieferant garantiert ausdrücklich, dass die Lieferung keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigende Mängel aufweist, die zugesicherten und die zu erwartenden Eigenschaften hat und den vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen sowie den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und anderen Bestimmungen entspricht.

8.4
Die Garantiefrist entspricht der Dauer der Gewährleistungsfrist nach schweizerischem Obligationenrecht. Sie beginnt am Tage der provisorischen Abnahme bzw. der Inbetriebnahme der im Rahmen der Bestellung gelieferten Teile oder Materialien an gerechnet, zu laufen. Innerhalb dieser Fristen können allfällige Mängel jeder Art jederzeit gerügt werden. KKG wird entdeckte Mängel baldmöglichst rügen.

8.5
Die Garantiefrist verlängert sich um die Zeit, während der der Liefergegenstand wegen des Mangels und dessen Ausbesserung nicht gebraucht werden kann.

8.6
Müssen Instandsetzungsarbeiten oder Ersatzlieferungen vorgenommen werden, so beginnt die Garantiezeit für die instandgesetzten Teile bzw. gelieferten Ersatzteile ab dem Zeitpunkt der Abnahme resp. der Betriebsaufnahme dieser Teile neu.

9. Preise

9.1
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die angegebenen Preise als Festpreise in der genannten Vertragswährung. Sie schliessen sämtliche Nebenkosten für eine Lieferung nach der Ankunftsklausel DDP KKG Däniken, gemäss gültigen Incoterms ein. Die Mehrwertsteuer ist separat als Prozentsatz und Betrag auszuweisen.

9.2
Bei Bestellpositionen ohne oder ohne gültige Preisangabe hat der Lieferant dem KKG einen Preis anzugeben (minimal als Regie- oder Einheitspreis mit Budgetmenge), bevor er die Bestellung ausführt. Die Bestellung wird erst mit der Genehmigung dieses Preises definitiv.

9.3
Der Lieferant garantiert dem KKG, bei vergleichbaren Umständen mindestens die gleichen Vorteile zu gewähren, wie dem meistbegünstigten Dritten.

10. Rechnung und Zahlung

10.1
Die Rechnungen sind unverzüglich nach Versand der Lieferung zuzustellen. Jede Bestellung ist gesondert und detailliert in Rechnung zu stellen.

10.2
Die Zahlungen erfolgen, sofern nicht spez. Konditionen vereinbart wurden, innert 30 Tagen netto nach Eingang der korrekten Rechnungen und erfolgter provisorischer Abnahme.

10.3
Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Zahlungsfristen und die Skontoabzugsberechtigung ist der Eingang der korrekten Rechnung bei KKG.

10.4
Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Rechte etwaiger Mängel.

11. Termine, Verzug

11.1
Die von KKG festgelegten Liefertermine sind für den Lieferanten verbindlich.

11.2
Ein Liefertermin ist eingehalten, wenn die Lieferung bis zum festgelegten Datum am Erfüllungsort eintrifft respektive alle vereinbarten Leistungen erbracht sind.

11.3
Vorzeitige Lieferungen werden nur nach schriftlicher Zustimmung des KKG akzeptiert.

11.4
Muss der Lieferant annehmen, dass die Lieferung ganz oder teilweise nicht termingemäss erfolgen kann, so hat er dies dem KKG unverzüglich unter Angabe der Gründe und des neuen Lieferdatums schriftlich mitzuteilen.

11.5
Die Geltendmachung aller gesetzlichen Ansprüche zufolge verspäteter Lieferung bleibt in jedem Fall vorbehalten, selbst bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe.

12. Übergang von Nutzen und Gefahr

Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt nach Abnahme der Lieferung am Erfüllungsort. Dasselbe gilt auch bei Einschaltung von Transportpersonen bzw. Frachtführern.

13. Umweltmanagement

13.1
KKG verlangt von seinen Lieferanten umweltgerechtes Verhalten.

13.2
Die verwendeten Materialien in Produkten und Prozessen müssen in Bezug auf ihre spätere Entsorgung stets den neuesten Erkenntnissen entsprechen. Müssen ökologisch problematische Materialien verwendet werden, so ist KKG vorgängig darauf aufmerksam zu machen.

13.3
Für umweltschädigende Stoffe (gem. den gesetzlichen Bestimmungen am Erfüllungsort), gewährleistet der Lieferant dem KKG deren Rücknahme und vorschriftsgemässe Entsorgung. Dies gilt auch für allenfalls nach dem Gebrauch veränderte Stoffe und Materialien.

13.4
Abfälle aus Fertigung und Montage, Verpackungen, Gebinde u.ä. sind vom Lieferanten auf eigene Kosten zu entsorgen respektive vom KKG-Areal zu schaffen.

14. Arbeitssicherheit und Arbeitnehmerschutz

14.1
Der Lieferant garantiert, die massgeblichen rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen sowie Verbote und Gebote zu Gleichbehandlung und Diskriminierung einzuhalten.

14.2
Der Lieferant garantiert bei Einsätzen auf dem KKG-Areal die allgemeinen und branchenspezifischen Vorschriften und Regeln zur Arbeitssicherheit (insbesondere gemäss Verordnung über die Unfallverhütung, EKAS, SUVA) und zum Brandschutz einzuhalten. Der Einsatzverantwortliche des Lieferanten holt selbständig evtl. fehlende Anleitungen bei KKG ein, wenn dies die konkreten Örtlichkeiten, das Arbeitsumfeld oder die eingesetzten Arbeitsmittel erforderlich machen.

14.3
Beim Betreten von Gebäuden, Arealen und/oder von Bau- oder Montagestellen des KKG gelten zusätzlich zu diesen AVB die Sicherheitsanweisungen und -vorschriften des KKG. Bei deren Nichtbeachtung haften der Lieferant oder seine Unterlieferanten und Hilfspersonen für daraus dem KKG entstandene Schäden. KKG lehnt diesbezüglich jede Haftpflicht ab.

15. Schweigepflicht

15.1
Über Einzelheiten des Vertrages sowie vertrauliche Informationen über technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten bewahrt der Lieferant Stillschweigen. Die Schweigepflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

15.2
Die abgegebenen Daten dürfen nur im Zusammenhang mit dem Vertrag verwendet werden. Eine weitergehende Verwendung ist untersagt.

16. Immaterialgüterrechte

16.1
Der Lieferant haftet dem KKG gegenüber für alle Urheberrechts- und Patentverletzungen aus der Lieferung und ist verpflichtet, allfällige Prozesse auf eigene Kosten für KKG zu führen und KKG von allfälligem Schaden freizuhalten.

16.2
Darüber hinaus haftet der Lieferant für jeden weiteren unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der KKG aus einer Verletzung solcher Rechte entsteht.

16.3
Im Zusammenhang mit den Lieferungen steht KKG das unentgeltliche und unwiderrufliche Nutzungsrecht an allen Immaterialgüterrechten - z.B. in Plänen, Zeichnungen, Daten, Datenbanken, Grafiken, Konzepten, Dokumentationen, Modellen, Hardware, Software, Source Codes von Individualsoftware, Programmbeschreibungen und Dokumentationen - für die Zwecke von Betrieb, Wartung, Instandhaltung, Erweiterung, Änderung oder Rückbau zu.

17. Rechtsfolgen bei Schlecht-/Nichterfüllung

17.1
Leidet die Lieferung an so erheblichen Mängeln oder weicht sie sonst so sehr vom Vertrag ab, dass sie für KKG unbrauchbar ist, oder dass KKG die Abnahme nicht zugemutet werden kann, so darf KKG diese verweigern, vom Vertrage zurücktreten und Schadenersatz fordern.

17.2
Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrag minder erheblich, so gewährt KKG dem Lieferanten eine angemessene Frist, innert welcher er diese auf seine Kosten vollständig behebt.

17.3
Werden Mängel innert angemessener Frist nicht oder nicht erfolgreich behoben sowie in dringenden Fällen, ist KKG berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Instandsetzungsarbeiten selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Verzichtet stattdessen KKG auf eine Behebung der Mängel oder konnten diese nur teilweise behoben werden, so kann KKG für den Minderwert einen entsprechenden Preisabzug machen.

17.4
Die Ansprüche des KKG aus innerhalb der Garantiezeit gerügten Mängeln, verjähren nach Ablauf eines Jahres seit Ablauf der Garantiezeit.

18. Haftung

18.1
Der Lieferant haftet für alle Schäden unter Ausschluss von Stromausfall oder entgangenem Gewinn, die dem KKG oder Dritten durch die Lieferung, den Lieferanten, seinen Hilfspersonen oder den Unterlieferanten verursacht werden.

18.2
Der Lieferant hält KKG für Schadenersatzansprüche Dritter aus Sach-, Personen- und Vermögensschäden inkl. damit zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten schadlos, welche durch Lieferungen von fehlerhaftem Material oder Gütern verursacht oder mitverursacht wurden.

18.3
Jegliche Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen entfalten Wirkung nur insoweit, als der Lieferant keinen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen kann.

18.4
Der Lieferant haftet nicht für Nuklearschäden, für welche nach Kernenergiehaftpflichtgesetz der Anlagenbetreiber haftet.

19. Versicherungen

19.1
Der Lieferant gewährleistet, dass er über Versicherungsschutz in ausreichender Höhe für alle branchen- und / oder lieferungsspezifischen Risiken verfügt.

19.2
KKG ist berechtigt, entsprechende Nachweise (cover notes) einzufordern.

20. Abtretung/Verpfändung

Eine Abtretung oder Verpfändung der dem Lieferanten aus dem Vertrag erwachsenen Rechte darf nur mit schriftlicher Zustimmung von KKG erfolgen.

21. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

21.1
Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen am 11. April 1980) wird ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen.

21.2
Streitigkeiten zwischen KKG und dem Lieferanten werden, sofern sich die Parteien nicht auf ein Schiedsgericht einigen, von den ordentlichen Gerichten beurteilt.

21.3
Gerichtsstand ist Olten. Das KKG behält sich vor, seine Rechte auch am Domizil des Lieferanten geltend zu machen.

21.4
Meinungsverschiedenheiten berechtigen den Lieferanten nicht zur Unterbrechung der Arbeiten und Verweigerung irgendwelcher vertraglicher Leistungen und KKG nicht zur Verweigerung fälliger und von KKG anerkannten Forderungen.

22. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Leistungen und/oder Lieferungen des Lieferanten ist die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG in Däniken.

23. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

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