Haftpflicht
Was ist, wenn doch etwas passiert? Die Inhaber einer Kernanlage haften grundsätzlich unbegrenzt für die Schäden in der Schweiz. Das gilt sowohl für den Betrieb eines Kernkraftwerks als auch für die dazu nötigen Transporte – und unabhängig davon, ob die Inhaber ein Verschulden trifft oder externe Faktoren Ursache waren. Anders als in andern Ländern sind auch Terroranschläge und kriegerische Ereignisse mit eingeschlossen. So regelt es das schweizerische Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG).
Das geltende Kernenergiehaftpflichtgesetz…
Die aktuell noch gültige Schweizer Gesetzgebung schreibt vor, dass der Inhaber einer Kernanlage eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1 Milliarde Schweizer Franken abschliessen muss, zuzüglich 100 Millionen Franken für Zinsen und Verfahrenskosten. Damit gehört das Schweizer Rechtssystem zu den strengsten der Welt. In Europa kennt einzig Deutschland eine vergleichbare Regelung.
Diese strenge sogenannte Kausalhaftung vereinfacht die Behandlung von Schadenersatzansprüchen. Denn die verschiedenen Partner, die zum Bau und Betrieb einer Kernanlage beitragen (wie Lieferanten oder Transporteure), benötigen keine zusätzliche Versicherungsdeckung.
…wird erhöht und international harmonisiert
Das KHG wurde in den letzten Jahren überarbeitet, um die Schweizer Gesetzgebung mit den vor einigen Jahren überarbeiteten internationalen Haftungsübereinkommen zu harmonisieren. Das Parlament verabschiedete im Juni 2008 die Totalrevision und ratifizierte das sogenannte Pariser Übereinkommen sowie das revidierte Brüsseler Zusatzabkommen über die Haftung gegenüber Dritten.
Damit wurde die minimale Versicherungsdeckungssumme von einer Milliarde Franken auf 1,2 Milliarden Euro erhöht. Die Vertragsstaaten dieses internationalen Übereinkommens garantieren zudem eine gemeinsame zusätzliche Deckungssumme von 300 Millionen Euro. Um Schäden bei einem Unfall zu decken, stünden somit neu 1,5 Milliarden Euro (rund 1,8 Milliarden Franken) zur Verfügung.
Diese Erhöhung der Versicherungsdeckung wurde mit der Ratifizierung der internationalen Abkommen durch die meisten Vertragsstaaten rechtskräftig. Anfang 2022 konnte das neue Kernenergiehaftpflichtgesetz in Kraft gesetzt werden.
Solide Versicherungspools
Nuklearrisiken entziehen sich den üblichen versicherungstechnischen Überlegungen: Es handelt sich um eine sehr geringe Anzahl von zu versichernden Risiken, da weltweit nur rund 450 Kernkraftwerke in Betrieb stehen. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt, sehr klein, aber das allfällige Schadenpotenzial sehr gross. Um dieser besonderen Situation gerecht zu werden, bilden die Versicherer sogenannte Pools. In zahlreichen Ländern, auch in der Schweiz, bestehen solche Pools, die sich gegenseitig rückversichern.